Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
2.
nach
§ 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den
§§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach
§ 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den
§§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.