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§ 573d BGB
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach
§ 564
die
§§ 573 und 573a
entsprechend.
(2)
1
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach
§ 549 Abs. 2 Nr. 2
spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist).
2
§ 573a Abs. 1 Satz 2
findet keine Anwendung.
(3)
1
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote
(+++
§ 573d
: Zur Anwendung vgl.
§ 578 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 573d BGB
von
§ 573d Absatz 3 Satz 2 BGB