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§ 556e BGB
§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
(1)
1
Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach
§ 556d Absatz 1
zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.
2
Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
(2)
1
Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des
§ 555b
durchgeführt, so darf die nach
§ 556d Absatz 1
zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach
§ 559 Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4
ergäbe.
2
Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (
§ 558 Absatz 2
) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.
Fußnote
(+++
§ 556e
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 556f
+++)
(+++
§ 556e
: Zur Anwendung vgl.
§§ 557a, 557b
+++)
(+++
§ 556e
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 35
BGBEG +++)
§ 556f BGB
§ 556f Ausnahmen
1
§ 556d
ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.
2
Die
§§ 556d und 556e
sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Fußnote
(+++
§ 556f
: Zur Anwendung vgl.
§§ 557a, 557b
+++)
(+++
§ 556f
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 35
BGBEG +++)
Verweis auf
§ 556e oder § 556f BGB
von
§ 556g Absatz 1a Satz 2 BGB