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§ 556d Absatz 1 BGB
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (
§ 558 Absatz 2
) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
Verweis auf
§ 556d Absatz 1 BGB
von
§ 556e Absatz 2 Satz 1 BGB