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§ 514 BGB
§ 514 Unentgeltliche Darlehensverträge
1
(1)
§ 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498
und die
§§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e
sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt.
2
Dies gilt nicht in dem in
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
bestimmten Umfang.
(2)
1
Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach
§ 355
zu.
2
Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach
§ 312g Absatz 1
besteht, und nicht bei Verträgen, die
§ 495 Absatz 2 Nummer 1
entsprechen.
3
Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu unterrichten.
4
Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.
Verweis auf
§ 514 BGB
von
§ 515 Satz 1 BGB