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§ 312g Absatz 1 BGB
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß
§ 355
zu.
Verweis auf
§ 312g Absatz 1 BGB
von
§ 514 Absatz 2 Satz 2 BGB