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§ 99 Absatz 1 AktG
(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
§ 99 Absatz 2 Satz 1 AktG
(2)
1
Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
§ 99 Absatz 3 AktG
(3)
1
Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
2
Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt.
3
Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
§ 547
der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
4
Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.
5
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
6
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
§ 99 Absatz 5 AktG
(5)
1
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
2
Sie wirkt für und gegen alle.
3
Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
Verweis auf
§ 99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 AktG
von
§ 260 Absatz 3 Satz 1 AktG