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§ 440 Satz 1 BGB
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Außer in den Fällen des
§ 281 Absatz 2
und des
§ 323 Absatz 2
bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß
§ 439 Absatz 4
verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.
Verweis auf
§ 440 Satz 1 BGB
von
§ 475 Absatz 5 Satz 1 BGB