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§ 439 Absatz 4 BGB
(4)
1
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des
§ 275 Abs. 2 und 3
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
2
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
3
Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 439 Absatz 4 BGB
von
§ 440 Satz 1 BGB