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§ 222 Absatz 2 BewG
(2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (
§ 219 Absatz 2
) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Verweis auf
§ 222 Absatz 2 BewG
von
§ 266 Absatz 2 Satz 3 BewG