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§ 219 Absatz 2 BewG
(2) In dem Feststellungsbescheid (
§ 179
der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:
1.
die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (
§ 249
) sowie
2.
die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
Verweis auf
§ 219 Absatz 2 BewG
von
§ 222 Absatz 2 Satz 1 BewG