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§ 195 Absatz 2 Satz 4 BewG
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Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des
§ 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3
nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer.
Verweis auf
§ 195 Abs. 2 Satz 4 BewG
von
§ 195 Absatz 3 Satz 4 BewG