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§ 190 Absatz 4 Satz 1 BewG
(4)
1
Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen.
§ 190 Absatz 4 Satz 2 BewG
2
Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt.
§ 190 Absatz 4 Satz 3 BewG
3
Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen.
Verweis auf
§ 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BewG
von
§ 195 Absatz 2 Satz 4 BewG