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§ 121a BewG
§ 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964
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Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (
§ 70
) und Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Nr. 1
für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.
Fußnote
(+++
§ 121a
: Zur Anwendung zum 1. Januar 1997 vgl.
§ 152 Abs. 6
F. ab: 1997-10-29 +++)
Verweis auf
§ 121a BewG
von
§ 121a Satz 2 BewG