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§ 26 BewG
§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern
1
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (
§ 2
) wird beim Grundbesitz im Sinne der
§§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133
nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.
Fußnote
(+++
§ 26
F. 1997-10-29: Zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 152 Abs. 3
+++)
(+++
§ 26
F. 2014-07-18: Zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 205 Abs. 7
+++)
Verweis auf
§ 26 BewG
von
§ 26 Satz 2 BewG