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§ 19 Absatz 1 Satz 1 BerVersV
(1)
1
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach
§ 20
die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 Satz 1 BerVersV
von
§ 25 Satz 1 Nummer 2 BerVersV