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§ 20 BerVersV
§ 20 Frist für die Einreichung
Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß
§ 19
sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.
Verweis auf
§ 20 BerVersV
von
§ 19 Absatz 1 Satz 1 BerVersV