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§ 18 Absatz 2 BerVersV
(2)
1
Auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen finden
§ 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2
keine Anwendung.
2
Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen findet
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2
keine Anwendung.
Verweis auf
§ 18 Abs. 2 BerVersV
von
§ 5 Absatz 2 Satz 2 BerVersV