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§ 22 Absatz 2 BerVersV
(2)
1
Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft zusätzlich gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 300 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für den Versicherungszweig "Sonstige Schadenversicherung" und für jeden Versicherungszweig, der in
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
genannt ist und
1.
gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125 000 Euro aufweist oder
2.
zu den drei beitragsmäßig größten Versicherungszweigen des Unternehmens zählt.
2
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 22 Abs. 2 BerVersV
von
§ 4 Absatz 3 Satz 2 BerVersV