Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 4 Absatz 1 Satz 2 BerVersV
2
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
§ 4 Absatz 2 Satz 2 BerVersV
2
Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen.
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BerVersV
von
§ 22 Absatz 2 Satz 2 BerVersV