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§ 14 Absatz 3 Satz 6 BeamtVG
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In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den
§§ 6, 8 bis 10
, Zeiten im Sinne des
§ 6a
und nach
§ 14a Abs. 2 Satz 1
berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach
§ 50d
sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat.
Verweis auf
§ 14 Abs. 3 Satz 6 BeamtVG
von
§ 69h Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeamtVG