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§ 14a Absatz 2 Satz 1 BeamtVG
(2)
1
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach
§ 50e Absatz 1 Satz 1
vorübergehend gewährt werden.
Verweis auf
§ 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG
von
§ 14 Absatz 3 Satz 6 BeamtVG