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§ 85 Absatz 11 BeamtVG
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze gilt
§ 69e Abs. 4
entsprechend.
Verweis auf
§ 85 Abs. 11 BeamtVG
von
§ 69e Absatz 6 Satz 2 BeamtVG