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§ 69e Absatz 4 BeamtVG
(4)
1
In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70
eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach
§ 70
mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt;
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3
ist anzuwenden.
2
Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.
3
Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach
§ 70
der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
4
Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des
§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1
ermittelt ist.
Verweis auf
§ 69e Abs. 4 BeamtVG
von
§ 85 Absatz 11 Satz 1 BeamtVG