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§ 56 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach
§ 6a Absatz 1
ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
Verweis auf
§ 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
von
§ 69a Satz 3 BeamtVG