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§ 6a Absatz 1 BeamtVG
(1)
1
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
2
§ 6 Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 6a Absatz 1 BeamtVG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG