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§ 38 Absatz 4 Satz 3 BeamtVG
3
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt
§ 5 Abs. 2
entsprechend.
§ 38 Absatz 5 BeamtVG
(5)
1
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (
§ 36 Abs. 3 Satz 3
) zurückbleiben.
2
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in
§ 37
bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des
§ 37
ergibt.
3
Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 BeamtVG
von
§ 69 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG