Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 5 Absatz 2 BeamtVG
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des
§ 31
in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 BeamtVG
von
§ 38 Absatz 4 Satz 3 BeamtVG