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§ 184 Absatz 1 Satz 3 AktG
3
Soll von einer Prüfung der Sacheinlage abgesehen werden und ist das Datum des Beschlusses der Kapitalerhöhung vorab bekannt gemacht worden (
§ 183a Abs. 2
), müssen die Anmeldenden in der Anmeldung nur noch versichern, dass ihnen seit der Bekanntmachung keine Umstände im Sinne von
§ 37a Abs. 2
bekannt geworden sind.
§ 184 Absatz 2 AktG
(2) Der Anmeldung sind der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (
§ 183 Abs. 3
) oder die in
§ 37a Abs. 3
bezeichneten Anlagen beizufügen.
Verweis auf
§ 184 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 AktG
von
§ 205 Absatz 6 Satz 1 AktG