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§ 37a Absatz 3 AktG
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
Unterlagen über die Ermittlung des gewichteten Durchschnittspreises, zu dem die einzubringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf einem organisierten Markt gehandelt worden sind,
2.
jedes Sachverständigengutachten, auf das sich die Bewertung in den Fällen des
§ 33a Abs. 1 Nr. 2
stützt.
Verweis auf
§ 37a Abs. 3 AktG
von
§ 184 Absatz 2 Satz 1 AktG