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§ 31a Absatz 1 BeamtVG
(1)
1
Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des
§ 31
bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall).
2
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach
§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
3
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich.
4
Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
Verweis auf
§ 31a Abs. 1 BeamtVG
von
§ 43a Absatz 1 Satz 1 BeamtVG