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§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBesG
4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder
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§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBesG
von
§ 31a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BeamtVG