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§ 4 Absatz 1 BeamtVG
(1)
1
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
2
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist;
§ 6 Absatz 1 Satz 3 und 4
ist insoweit nicht anzuwenden.
3
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach
§ 10
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
4
Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
Verweis auf
§ 4 Abs. 1 BeamtVG
von
§ 23 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG