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§ 6 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG
3
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach
§ 93
des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
§ 6 Absatz 1 Satz 4 BeamtVG
4
Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach
§ 45
des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des
§ 13 Abs. 1 Satz 1
.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 BeamtVG
von
§ 4 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG