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§ 18 Absatz 1 BeamtVG
(1)
1
Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld.
2
Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen nach
§ 53 Abs. 4 Nr. 2
des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen;
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1
.
Verweis auf
§ 18 Abs. 1 BeamtVG
von
§ 17 Absatz 2 Satz 1 BeamtVG