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§ 5 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG
2
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG
3
Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach
§ 45
des Bundesbeamtengesetzes.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG
von
§ 18 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG