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§ 31a Absatz 1 Satz 2 BeamtVG
2
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach
§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Verweis auf
§ 31a Absatz 1 Satz 2 BeamtVG
von
§ 13 Absatz 3 Satz 2 BeamtVG