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§ 79 Absatz 3 BDSG
(3)
1
Der Verantwortliche hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind.
2
In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.
Fußnote
(+++
§ 79 Abs. 2
: zur Anwendung vgl.
§ 80 Abs. 3
u.
§ 81 Abs. 3
+++)
(+++
§ 79 Abs. 3
: zur Anwendung vgl.
§ 81 Abs. 3
+++)
Verweis auf
§ 79 Abs. 3 BDSG
von
§ 79 Absatz 3 Satz 3 BDSG