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§ 12 Absatz 3 BDSG
(3)
1
Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist.
2
§ 10 Absatz 1
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 12 Abs. 3 BDSG
von
§ 10 Absatz 2 Satz 2 BDSG