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§ 10 Absatz 1 BDSG
(1)
1
Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig.
2
Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 BDSG
von
§ 12 Absatz 3 Satz 2 BDSG