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§ 2 Absatz 6 BauSparkG
(6)
1
Kommt die Bausparkasse einer Aufforderung der Bundesanstalt zur Übertragung im Sinne des Absatzes 5 innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nach, kann die Bundesanstalt die Abwicklung der Geschäfte anordnen.
2
Für Bausparkassen, die keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind, gilt
§ 38 Absatz 1 Satz 2 und 3
des Kreditwesengesetzes entsprechend.
Verweis auf
§ 2 Absatz 6 BauSparkG
von
§ 16 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG