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§ 38 Absatz 1 Satz 2 KWG
2
Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
§ 38 Absatz 1 Satz 3 KWG
3
Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.
Verweis auf
§ 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 KWG
von
§ 2 Absatz 6 Satz 2 BauSparkG