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§ 10 Absatz 3 BauGB
(3)
1
Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen.
2
Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 10a Absatz 1
zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
3
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann.
4
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
5
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
§ 16 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.
2
Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist;
§ 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden.
§ 22 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.
2
Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des
§ 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5
vornehmen.
3
Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit.
4
Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.
§ 143 Absatz 1 BauGB
(1)
1
Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen.
2
Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist;
§ 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden.
3
In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist - außer im vereinfachten Sanierungsverfahren - auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen.
4
Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
§ 162 Absatz 2 Satz 2 BauGB
2
Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
§ 162 Absatz 2 Satz 3 BauGB
3
Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist;
§ 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden.
§ 162 Absatz 2 Satz 4 BauGB
4
Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
§ 165 Absatz 8 BauGB
(8)
1
Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
2
§ 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden.
3
In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den
§§ 144, 145 und 153 Absatz 2
hinzuweisen.
4
Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
Verweis auf
§ 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 BauGB
von
§ 246 Absatz 2 Satz 3 BauGB