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§ 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB
2
Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 10a Absatz 1
zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
§ 10 Absatz 3 Satz 3 BauGB
3
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann.
§ 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB
4
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
§ 10 Absatz 3 Satz 5 BauGB
5
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Verweis auf
§ 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB
von
§ 16 Absatz 2 Satz 2 BauGB