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§ 20 Absatz 3 Satz 2 SAG
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Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung jederzeit widerrufen.
Verweis auf
§ 20 Absatz 3 Satz 2 SAG
von
§ 19 Absatz 3 Satz 1 MaSanV