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§ 20 Absatz 3 MaSanV
(3) Für die nicht von der Befreiung erfassten Institute bleibt die Frist für die Erstellung von Sanierungsplänen nach
§ 12 Absatz 3 Satz 1
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unberührt, es sei denn,
§ 17 Absatz 1
findet Anwendung.
Verweis auf
§ 20 Abs. 3 MaSanV
von
§ 17 Absatz 2 Satz 2 MaSanV