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§ 12 Absatz 3 Satz 1 SAG
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Die Aufsichtsbehörde fordert die Institute auf, einen Sanierungsplan vorzulegen, und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Instituts kann die Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
Verweis auf
§ 12 Absatz 3 Satz 1 SAG
von
§ 20 Absatz 3 Satz 1 MaSanV