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§ 19 Absatz 1 Nummer 1 SAG
1.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungspläne,
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 SAG
2.
die Frist, innerhalb der Sanierungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind, oder
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SAG
von
§ 10 Satz 1 MaSanV