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§ 20 Absatz 1 Satz 1 SAG
(1)
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Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der
§§ 12 bis 18
dieses Gesetzes befreien.
Verweis auf
§ 20 Absatz 1 Satz 1 SAG
von
§ 1 Absatz 3 Satz 1 MaSanV