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§ 19 Absatz 1 SAG
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen nach den
§§ 12 bis 18
in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank beschränken in Bezug auf
1.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungspläne,
2.
die Frist, innerhalb der Sanierungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind, oder
3.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Sanierungs- oder Abwicklungsplanung zur Verfügung zu stellenden Informationen.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 SAG
von
§ 1 Absatz 2 Satz 1 MaSanV